(1.1) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Berechtigt sind auch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern eine Abstimmung mit der Professorin oder dem Professor erfolgt ist, für deren oder dessen Lehrgebiet sie tätig sind.
(1.2) Die Vorhaben sollen in den Fachgebieten der Beantragenden angesiedelt sein, so dass die Einheit von Lehre, Forschung und Entwicklung gewährleistet ist. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Aspekte ist vorteilhaft.
(1.3) Es muss deutlich gemacht werden, dass die Vorhaben gemäß den o.a. Grundsätzen einer "Anschubförderung" der Vorbereitung weiterer Aktivitäten der Forschung und Entwicklung oder des Transfers von Wissen oder Technologien dient. Hierzu gehören u.a.:
- Vorarbeiten zur Erhöhung der Erfolgsaussichten von Anträgen bei Institutionen der Forschungsförderung (Drittmittel)
- Einführung interdisziplinärer oder kommissionsübergreifender Kooperationen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- Vorarbeiten zur Entwicklung externer Kooperationen mit Unternehmen, öffentlichen Diensten, sozialen Einrichtungen und Hochschulen (auch im Sinne von Promotionsvorhaben, Assistentinnen-/Assistentenprogrammen usw.)
- Vorhaben zu Frauenstudien und Frauenforschung (Genderforschung)
- Sicherung von Ergebnissen als Publikation für den Transfer
(1.4) Die Beantragenden leiten das Vorhaben und sind für seine wissenschaftliche Durchführung verantwortlich.
(1.5) Der Abschluss oder die Beendigung eines abgrenzbaren größeren Teilabschnittes des Vorhabens wird in der Bewilligungsperiode erwartet. Im Förderzeitraum kann nur ein Vorhaben einer Antragstellerin oder eines Antragstellers gefördert werden. Dieses gilt auch, wenn Anträge nicht als Einzelanträge, sondern als Gruppenanträge gestellt werden.
(1.6) Die Förderungsdauer eines Forschungsvorhabens im Programmteil 1 beträgt drei Jahre. Sie kann auf Antrag einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden. Stellen zur Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses können bis zu weitere drei Jahre verlängert werden (Ausschöpfung der Befristungsregelung gemäß § 57b HRG). Der Verlängerungsantrag nach den Grundsätzen dieser Richtlinie muss unter Darlegung der Zwischenergebnisse die Notwendigkeit der weiteren Förderung begründen.
(1.7) Die Förderungsdauer eines Forschungsvorhabens in den Programmteilen 2 und 3 soll drei Semester nicht überschreiten. Sie kann auf Antrag einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden. Der Verlängerungsantrag nach den Grundsätzen dieser Richtlinie muss unter Darlegung der Zwischenergebnisse die Notwendigkeit der weiteren Förderung begründen.
(1.8) Adäquate Berichterstattung über eine Förderung nach diesen Richtlinien innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf ist Voraussetzung für die erneute Bewilligung.
(1.9) Die Lehre in den Lehrgebieten der Geförderten muss nach Einschätzung der jeweiligen Fachkommission und des ggfs. betroffenen Instituts insgesamt sichergestellt bleiben
