- Schulische Voraussetzungen
- Sprachliche Voraussetzungen
- Besonderheiten
- Visum
- Krankversicherung
- EU-Bürger
- Nicht EU-Bürger
- Kontakt
Die HBK Braunschweig ist als Kunsthochschule den Universitäten gleichgestellt. Deutsche Bewerber/innen müssen deshalb die allgemeine Hochschulreife (Abitur) nachweisen. Dementsprechend müssen auch ausländische Studienbewerber/innen über Bildungsnachweise verfügen, die dem deutschen Abitur gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise wird an der HBK Braunschweig unmittelbar festgestellt. Um also bei ausländischen Bewerbungen beurteilen zu können, ob die schulischen Zugangsvoraussetzungen gegeben sind, empfiehlt es sich, eine Kopie der entsprechenden Bildungsnachweise wie Schulabgangszeugnisse und/oder Studienzertifikate vorab zur Prüfung einzureichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen die Bildungsnachweise dann aber jeweils in beglaubigter Kopie der Originalzeugnisse sowie der deutschen bzw. englischen Übersetzungen vorliegen.
Die aktive und erfolgreiche Teilnahme am Studium setzt gute Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Ausländische Studienbewerber/innen müssen deshalb spätestens bis zur Immatrikulation ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Der Nachweis ist mit der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ mit dem Gesamtergebnis DSH-2- oder mit dem „Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF)“ mit einem Ergebnis, dass in allen vier Teilprüfungen mindestens die TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist, erbracht. Als gleichwertig anerkannte Sprachprüfungen können im International Office der HBK Braunschweig erfragt werden.
Chinesische Studieninteressenten müssen darüber hinaus den Bewerbungsunterlagen das Zertifikat bzw. die Bescheinigung der Akademischen Prüfstelle (APS) beigefügen.
Für Ausländer besteht in der Regel Visumspflicht. Das Visum muss rechtzeitig vor der Einreise im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeholt werden. Ist noch keine Zulassung an einer deutschen Hochschule vorgenommen worden, so erfolgt die Einreise in der Regel mit einem „Studienbewerbervisum“ zur Orientierung über Studienangebote oder zur sprachlichen Vorbereitung. Dieses kann dann in Deutschland bei Zulassung in ein „Visum zu Studienzwecken“ umgewandelt werden. Die Einreise soll nicht mit einem „Touristenvisum“ erfolgen, da in diesem Fall in Deutschland keine Verlängerung oder Umschreibung für einen neuen Aufenthaltszweck vorgenommen werden kann. Das neue Visum kann dann nur im Heimatland beantragt werden.
Grundsätzlich keine Visumspflicht besteht für Bürger der EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Schweiz, USA.
Hier muss lediglich ein gültiges Reisedokument bei der Einreise vorgelegt werden.
Studierende, die sich an der HBK Braunschweig einschreiben, müssen eine Krankenversicherung vorlegen. Auch Studierende, die kürzer als ein Jahr studieren, benötigen eine Bescheinigung über einen ausreichenden Versicherungsschutz während ihres Aufenthalts in Deutschland.
Studierende aus Ländern der EU benötigen von ihrer Versicherung im Heimantland die europäische Versicherungskarte oder das E111 / E128 Formular zur Vorlage bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Braunschweig, um einen für die Einschreibung nötigen Krankenversicherungsschutz schriftlich nachweisen zu können.
Studierende aus Ländern außerhalb der EU müssen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Braunschweig den Nachweis erbringen, dass sie eine in Deutschland anerkannte Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Studierende aus Ländern, mit denen die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, legen einer gesetzlichen Krankenversicherung in Braunschweig einen Krankenversicherungsnachweis ihrer Heimatversicherung vor, um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
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Susanne Fleischhacker | 16 / 006 | 0531 391 - 9141 | |

