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Richtlinie des Präsidiums

Das Präsidium hat in seinen Sitzungen am 14.01.2009 und 6.05.2009 die Regelungen zur Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen an der HBK Braunschweig gemäß der nachfolgend bekannt gemachten Neufassung geändert. Die Änderungen im Abschnitt C bezogen auf die interne Budgetverteilung innerhalb der Fachkommission III gelten rückwirkend zum 01.10.2008:
 

Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen an der HBK Braunschweig

A. Grundsätze

 

Die Einnahmen aus Studienbeiträgen werden eingesetzt,

• um die Ausstattung der Bibliothek sowie der Lehrräume der Hochschule zu verbessern,

• um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu optimieren,

• um zusätzliche Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV- und Mitarbeitergruppe) einzurichten und zusätzliche Lehraufträge und Tutorien anzubieten,

• um individuelle Fördermaßnahmen (Stipendien) auf der Grundlage besonderer Leistungen oder Befähigung von Studierenden

• oder um eine zusätzliche Förderung des internationalen Hochschulaustausches

zu finanzieren.

Maßnahmen, die aus Studienbeiträgen finanziert wurden, dürfen nicht zu einer Erhöhung der Studienplatzkapazität führen; das zusätzliche wissenschaftliche bzw. künstlerische und sonstige Personal bleibt bei der Berechnung des personalkapazitätswirksamen Lehrangebots unberücksichtigt.

Aus Studienbeiträgen werden grundsätzlich nur zeitlich befristete oder ihrer Natur nach einmalige Maßnahmen finanziert.

Die Hochschule verpflichtet sich, die Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen hochschulöffentlich und für jedes Mitglied der Hochschule nachvollziehbar transparent zu machen.

Die verbessernde Wirkung der aus Studienbeiträgen finanzierten Maßnahmen wird mindestens einmal jährlich evaluiert. Die Studienkommission nimmt die Rechenschaftsberichte entgegen und empfiehlt dem Präsidium ggf. einzuleitende Maßnahmen.

Die Studienkommission fertigt im Auftrage des Senats eine jährliche Überarbeitung und Fortschreibung dieser Richtlinien einschl. der Maßnahmenkataloge auf der Grundlage der Evaluierungsergebnisse und von Vorschlägen aus der Hochschule an.

Jedes Mitglied der Hochschule hat Vorschlagsrecht.

Die Bewerbungs- und Vergabemodi sowie die Kriterien für die Vergabe sind offen zu legen. Bei der Vergabe ist die Beteiligung der Studierenden sicher zu stellen.
 

B. Handlungsrahmen

 

I. Zentrale Maßnahmen, zu finanzieren aus dem Anteil der Hochschulleitung

1. Verbesserung der Einführungsveranstaltungen und Bereitstellung von Informationsmaterial,

2. Tutoren-/Mentoren-Programme für Erstsemester-Betreuung und die Integration ausländischer Studierender,

3. Einrichtung ergänzender Angebote für den überfachlichen Professionalisierungsbereich,

4. Erweiterung der Serviceleistungen von zentralen Einrichtungen und der Verwaltung,

5. Verbesserung der Mobilität der Studierenden zwischen HBK und TU Braunschweig,

6. Verbesserung der räumlichen Situation,

7. Verbesserung der Bibliotheksausstattung (insbesondere Ausweitung der Öffnungszeiten),

8. Erweiterung und Verbesserung der EDV-Ausstattung und –betreuung,

9. Förderung internationaler Austauschprogramme,

10. Unterstützung der Lehre durch E-Learning-Angebote

11. Punktuelle Verbesserung und Erweiterung der Werkstattausstattung (zusätzliche Geräte, zusätzlich befristet eingestelltes Personal – auch zur Erweiterung von Öffnungszeiten); evtl. auch gemeinschaftlich mit anderen Fachkommissionen (sonst grundsätzlich dezentrale Aufgabe)

12. Verbesserung der Sozialberatung der Studierenden

13. Unterstützung von Lehr- und Forschungsprojekten von zentraler Bedeutung

II. Dezentrale Maßnahmen, zu finanzieren aus den Anteilen der Fachkommissionen

Fachkommission I
zuständig für folgende Studierende: ref. Diplomstudiengang Freie Kunst, BA-Studiengänge Kunstvermittlung, KUNST.Lehramt und Darstellendes Spiel, Meisterschülerstudiengang, Diplomstudiengang Freie Kunst in der auslaufenden Betreuung, alle Lehramtsstudiengänge in der auslaufenden Betreuung

zuständig für alle gem. KLR zugeordneten Personen, Organisationseinheiten und Räume

1. Förderung von Studienprojekten

2. Gewährung von Materialkostenzuschüssen

3. Einrichtung von Tutorien zur Unterstützung von Lehrkräften bei der Realisierung zeitlich befristeter Projekte

4. Verbesserung und Erweiterung der Werkstattausstattung (zusätzliche Geräte, zusätzlich befristet eingestelltes Personal – auch zur Erweiterung von Öffnungszeiten); evtl. auch gemeinschaftlich mit anderen Fachkommissionen

5. Punktuelle kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung der räumlichen Situation (sonst zentrale Aufgabe)

6. Einrichtung ergänzender fachspezifischer Lehrangebote (durch befristete Einrichtung zusätzlicher Stellen für künstlerische / wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Lehraufträge) insbes. in randständigen Lehrbereichen

7. zusätzliche Förderung von Exkursionen

8. Durchführung studiengangsspezifischer Fördermaßnahmen (Nachwuchsförder-Preise, Wettbewerbe)

9. Studiengangsspezifische Abschlussförderung

Fachkommission II
zuständig für folgende Studierende: BA-Studiengänge Kommunikationsdesign und Industrial Design, Diplomstudiengänge Kommunikationsdesign und Industrial Design in der auslaufenden Betreuung,
zuständig für alle gem. KLR zugeordneten Personen, Organisationseinheiten und Räume

1. Einrichtung zusätzlicher Tutorien für eine zusätzliche Unterstützung der BA-Studierenden

2. Durchführung studiengangsspezifischer Fördermaßnahmen (Nachwuchsförder-Preise, Wettbewerbe)

3. Ausbau der Personalausstattung im Mittelbau (befristete Einrichtung zusätzlicher Stellen für künstlerische / wissenschaftliche Mitarbeiter)

4. Verbesserung und Erweiterung der Werkstattausstattung (zusätzliche Geräte, zusätzlich befristet eingestelltes Personal – auch zur Erweiterung von Öffnungszeiten); evtl. auch gemeinschaftlich mit anderen Fachkommissionen

5. Punktuelle kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung der räumlichen Situation (sonst zentrale Aufgabe)

6. Einrichtung ergänzender fachspezifischer Lehrangebote (durch befristete Einrichtung zusätzlicher Stellen für künstlerische / wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Lehraufträge) insbes. in randständigen Lehrbereichen

7. zusätzliche Förderung von Exkursionen

8. Förderung von Studienprojekten

9. Gewährung von Materialkostenzuschüssen

10. Studiengangsspezifische Abschlussförderung

Fachkommission III
zuständig für folgende Studierende: BA-Studiengänge Kunstwissenschaft und Medienwissenschaften, Magisterstudiengänge Kunstwissenschaft und Medienwissenschaften in der auslaufenden Betreuung,
zuständig für alle gem. KLR zugeordneten Personen, Organisationseinheiten und Räume

1. Einrichtung zusätzlicher Tutorien für eine zusätzliche Unterstützung der BA-Studierenden

2. Durchführung studiengangsspezifischer Fördermaßnahmen (Nachwuchsförder-Preise, Wettbewerbe)

3. Ausbau der Personalausstattung im Mittelbau (befristete Einrichtung zusätzlicher Stellen für künstlerische / wissenschaftliche Mitarbeiter)

4. Verbesserung und Erweiterung der Werkstattausstattung (zusätzliche Geräte, zusätzlich befristet eingestelltes Personal – auch zur Erweiterung von Öffnungszeiten); evtl. auch gemeinschaftlich mit anderen Fachkommissionen

5. Punktuelle kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung der räumlichen Situation (sonst zentrale Aufgabe)

6. Einrichtung ergänzender fachspezifischer Lehrangebote (durch befristete Einrichtung zusätzlicher Stellen für künstlerische / wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Lehraufträge) insbes. in randständigen Lehrbereichen

7. zusätzliche Förderung von Exkursionen

8. Förderung von Studienprojekten

9. Gewährung von Materialkostenzuschüssen

10. Studiengangsspezifische Abschlussförderung
 

C. Budgeverteilung

 

Das zur Verfügung stehende Budget wird auf der Basis von Ertragsprognosen ermittelt. Hinzu gerechnet werden die zum Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums freien, nicht festgelegten Budgetreste (zentrale und dezentrale) sowie die aus der Abrechnung einzelner Aufträge sich ergebenden Reste. Überziehungen der Budgets sowie Festlegungen, die über das vorhandene Budget hinausgehen, werden mit der neuen Budgetzuweisung für einen neuen Bewilligungszeitraum verrechnet. Die Festlegungen auf der Grundlage nachwirkender Personaleinstellungen sind auszuweisen.

Von den zur Verfügung stehenden Einnahmen werden vorab bis zu 5 % abgezogen, jedoch nicht mehr als 30.000 Euro, für die organisatorische und verwaltungstechnische Umsetzung von Maßnahmen, die aus Studienbeiträgen finanziert werden. Der Bedarf ist detailliert zu kalkulieren und im Rahmen der jährlichen Evaluation zu überprüfen.

Nach diesen Vorab-Abzügen wird das Beitragsaufkommen wie folgt verteilt:

Dem Präsidium stehen 30 % des Beitragsaufkommens für vornehmlich zentrale Maßnahmen im Rahmen des Maßnahmekatalogs zu.

Der danach verbleibende Bestand wird auf die Fachkommissionen wie folgt aufgeteilt:
- 70 % zu je einem Drittel auf die Fachkommissionen I, II und III,
- 30 % abhängig nach dem Anteil der Studienabschlüsse (Bachelor, Master,
Staatsexamen, Diplom, Magister) des vorangegangenen Bewilligungszeitraums.

Die Mittel stehen den Fachkommissionen zur eigenen Bewirtschaftung im Rahmen des jährlich zu aktualisierenden Maßnahmekatalogs für vornehmlich dezentrale Maßnahmen zu. Die Fachkommissionen sind verpflichtet, für
die ihnen zugeordneten Studiengänge angemessene Formen der Studienabschlussförderung zu entwickeln und im Rahmen des zugewiesenen Gesamtbudgets eines Bewilligungszeitraums zu finanzieren. Sie können Maßnahmen von fachkommissionsübergreifendem Interesse gemeinschaftlich finanzieren.

Das Budget der Fachkommission III Kunst- und Medienwissenschaft wird im Verhältnis 1:1 auf das Institut für Kunstwissenschaft (IKW) und die Abteilung Medienwissenschaft des Instituts für Medienforschung (IMF) aufgeteilt.
Anstatt der Fachkommission III entscheidet die Institutsversammlung des IKW bzw. die Abteilung Medienwissenschaft des IMF.

Die Studiengangs-Zuständigkeiten der Fachkommission III werden wie folgt aufgeteilt:

IKW: Bachelor-Studiengang Kunstwissenschaft Haupt- und Nebenfach, Master-Studiengang Kunstwissenschaft, Magister-Studiengang Kunstwissenschaft in der auslaufenden Betreuung.

IMF, Abteilung Medienwissenschaft: Bachelor-Studiengang Medienwissenschaften , Master-Studiengang Medienwissenschaften, Magister-Studiengang Medienwissenschaften in auslaufender Betreuung.
 

D. Verfahren

 

Bis zum Erlass einer detaillierten Verfahrensordnung gilt folgende allgemeine Regelung:

Die Budgetzuweisungen an die Fachkommissionen sind befristet, gelten für den ausgewiesenen Bewilligungszeitraum und erfolgen durch Präsidiumsbeschluss. Nicht verplante bzw. nicht in Anspruch genommene Zuweisungen fallen an das Präsidium zurück. Die aus Studienbeiträgen finanzierten Projekte bzw. Aufträge sind spätestens sechs Monate nach Projektabschluss bzw. sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums abzurechnen.

Die Fachkommissionen beschließen über die weitere Verwendung der Mittel im Rahmen der vorgegebenen Maßnahmenkataloge. Budgetzuweisungen sind dem DezLtr. Akademische Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind in Kopie die studentischen Mitglieder der jeweiligen FK zu informieren. Sofern keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der FK betroffen sind, kann der/die FK-Vorsitzende bei Bedarf in eigener Zuständigkeit entscheiden, sofern die Fachkommission ihr/ihm diese Befugnis im Rahmen eines zuvor beschlossenen Verfügungsrahmens mit festgelegten Wertgrenzen übertragen hat.

Die studentischen Mitglieder der jeweiligen Fachkommission können gegen Fachkommissionsbeschlüsse, die die Verwendung der zugewiesenen Einnahmen aus Studienbeiträgen betreffen, innerhalb eines Zeitraums von einer Woche gegenüber dem Präsidium ein Veto-Recht ausüben. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Das Präsidium entscheidet nach Anhörung der Fachkommission über den Einspruch.

Gegen Präsidiumsbeschlüsse, die die Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen betreffen, können die studentischen Senatsvertreterinnen und –vertreter Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Das Präsidium überprüft seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe.
 

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