Inklusionsbeauftragte*r
Entsprechend §181 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird ein*e Inklusionsbeauftragte*r bestellt, der/die schwerbehinderte Menschen in ihren Angelegenheiten verantwortlich vertritt. Der/Die Inklusionsbeauftragte ist zudem Ansprechpartner*in auf Arbeitgeberseite für Behörden, insbesondere für das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit.
Insofern keine Person bestellt werden kann, werden die notwendigen Aufgaben, Pflichten und Funktionen der*des Beauftragte*n von der Verwaltung übernommen. Ansprechpartner ist in diesem Fall der Hauptberufliche Vizepräsident.
Kontakt
Rechtliche Vorgaben sehen vor, dass in öffentlichen Einrichtungen bestimmte Aufgaben durch "Beauftragte" wahrgenommen werden. Die Beauftragten arbeiten nicht weisungsgebunden.